Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

91/13/0037

Rechtssatz

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/13/0038