Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
91/13/0037
Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befaßten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0038