Verwaltungsgerichtshof
18.10.1995
91/13/0037
Der VwGH hält den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, daß Amtshandlungen nach Paragraph 238, Absatz 2, BAO die Verjährung des in Paragraph 238, Absatz eins, BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne daß es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne daß diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/13/0038
Siehe jedoch:
91/17/0047 E 13. November 1992 RS 4;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
1446/62 E 17. Dezember 1963 VwSlg 2994 F/1963 RS 1;
1861/63 E 1. Juli 1964 VwSlg 3117 F/1964 RS 2;
93/16/0161 E 19. Jänner 1994 RS 1;
91/15/0154 E 29. Juni 1992 RS 2;
0018/65 E 28. September 1965 RS 3;
(RIS: abgv)