Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

91/12/0261

Rechtssatz

Es ist wohl iS einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten als Beamter gelegen, vor der Erhebung massiver Vorwürfe gegen einen Beamten der Leitungsebene der Behörde auf Grund des Berichtes eines Mitarbeiters den Sachverhalt selbst sorgfältig zu prüfen und zunächst eine Klärung durch Befassung seines unmittelbaren Vorgesetzten zu suchen. Daß der Beamte dies unterlassen und gerade den Tag, als dieser Vorgesetzte dienstlich vom Amte abwesend war, dazu ausnützte, sein Schreiben direkt an den Behördenleiter "iV" gezeichnet für seinen Vorgesetzten abzugeben, ist als Fehlverhalten des Beamten anzusehen.