Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

91/12/0261

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0051 E 18. März 1985 VwSlg 11706 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auslegung des "unbestimmten" Begriffes "ein wichtiges dienstliches Interesse" unterliegt der uneingeschränkten Kontrollfunktion des VwGH (Hinweis auf E vom 4.5.1972, 0064/72, VwSlg 8230 A/1972; ergangen zu Paragraph 67, DP). Der VwGH zieht bei Auslegung solcher Begriffe, jedenfalls wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie das jeweils anzuwendende Gesetz selbst und andere verwandte Gesetze heran.