Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
91/12/0261
GRS wie 84/12/0051 E 18. März 1985 VwSlg 11706 A/1985 RS 1
Die Auslegung des "unbestimmten" Begriffes "ein wichtiges dienstliches Interesse" unterliegt der uneingeschränkten Kontrollfunktion des VwGH (Hinweis auf E vom 4.5.1972, 0064/72, VwSlg 8230 A/1972; ergangen zu Paragraph 67, DP). Der VwGH zieht bei Auslegung solcher Begriffe, jedenfalls wenn die betreffende Gesetzesstelle nichts anderes erschließen lässt, in erster Linie das jeweils anzuwendende Gesetz selbst und andere verwandte Gesetze heran.