Verwaltungsgerichtshof
29.07.1992
91/12/0236
Nach Paragraph 19, Abs4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014).