Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Geschäftszahl

91/12/0174

Rechtssatz

Eine Anlage, die das Kompostieren von biogenem Material zum Gegenstand hat, kann weder unter den Begriff des Gemeingebrauches noch unter den der üblichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung fallen, wenn sie bestimmungsgemäß biogenes Material von Haushalten einer Gemeinde aufnehmen soll.