Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

91/12/0155

Rechtssatz

Wurde ein Universitätsassistent von seinem Dienstvorgesetzten deshalb nicht zur Mitarbeit in der Forschung selbst (iSd Paragraph 4, Absatz eins, des Hochschulassistentengesetzes 1962) herangezogen, um ihm (im Sinne der Absatz 2 und 3 des Paragraph 4, HSchAssG) die Möglichkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit einzuräumen, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Überleitung des Universitätsassistenten in das provisorische Dienstverhältnis unter dem Gesichtspunkt seines Verwendungserfolges in der Forschung vom Erfolg der ihm ermöglichten wissenschaftlichen Tätigkeit während seines öffentlich-rechtlichen Assistentenverhältnisses ausgegangen ist.