Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

91/12/0155

Rechtssatz

Voraussetzung für die Überleitung eines Universitätsassistenten in das provisorische Dienstverhältnis ist, daß zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Ziffer 21 /, 4, der Anlage eins, des BDG 1979 erfüllen werde, dh die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung (Hochschuleinrichtung) erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird vergleiche zu den inhaltlichen und formalen Kriterien, an denen sich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Artikel 6, Absatz 3, Hochschullehrer-DienstrechtsG zu orientieren hat, die hg E 17.12.1990, 89/12/0134, und vom 22.2.1991, 89/12/0049). Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind.