Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

91/12/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0162 4

Stammrechtssatz

Ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten (hier: Körperverletzung im Dienst) begründet bereits allein für sich das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, uzw auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben vom Beamten für die Zukunft zu erwarten ist. Auf den Verlust des Vertrauens des Dienstgebers kommt es dann nicht mehr an, denn ein solches ist auch bei der Verwendung in der neuen Dienststelle notwendig (Hinweis E 10.11.1980, 2801, 2802/80, VwSlg 10288 A/1980).