Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

91/12/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2801/80 E 10. November 1980 VwSlg 10288 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mit der objektiven Gesetzeslage in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Beamten ist grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung herzustellen. Sie ist es um so mehr dann, wenn Gesetzwidrigkeiten in mehr als einer Richtung gegeben sind, wenn sie über einen mehrjährigen Zeitraum fortgesetzt wurde und wenn sie unter anderem dafür ursächlich war, dass diesem Beamten höhere als die ihm gebührenden Bezüge ausbezahlt wurden. Auf subjektive Umstände (Verschulden des Beamten, Verschuldensgrad, Vertrauensverlust des Dienstgebers) kommt es dann nicht mehr an.