Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
91/12/0073
Der Umstand, daß sich die anderen Beamten des Gendarmeriepostens eine Zusammenarbeit mit dem Bf nicht vorstellen können (der Bf hat diese in der Öffentlichkeit indirekt einer unkorrekten und parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt), kann in Ansehung der Grundsätze für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 nicht genügen.