Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

91/12/0073

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich die anderen Beamten des Gendarmeriepostens eine Zusammenarbeit mit dem Bf nicht vorstellen können (der Bf hat diese in der Öffentlichkeit indirekt einer unkorrekten und parteiischen Dienstverrichtung beschuldigt), kann in Ansehung der Grundsätze für die Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 nicht genügen.