Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

91/12/0073

Rechtssatz

Die belBeh hat ein wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers vom Gendarmerieposten E angenommen. Wäre diese Annahme rechtmäßig, so läge das für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 erforderliche wichtige dienstliche Interesse vor, und bräuchte nicht mehr untersucht zu werden, ob auch für die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat. Nach dem Gesetz reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt (Hinweis E 13.12.1982, 81/12/0206, VwSlg 10919 A/1982).