Verwaltungsgerichtshof
29.07.1992
91/12/0064
Die dem Lehrer übertragene Aufsichtspflicht steht mit seiner während der Schullandwoche ausgeübten Lehrtätigkeit nicht in einem solchen Zusammenhang, daß damit die Lehrverpflichtung ausgeweitet worden wäre. Die Norm des Paragraph 43, Absatz 3, LDG 1984, wonach ein Landeslehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden verhalten werden kann, betrifft nur die Lehrverpflichtung, nicht aber die dvon unabhängige Pflicht zur Aufsicht.