Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1992

Geschäftszahl

91/12/0064

Rechtssatz

Die dem Lehrer aufgetragene Zeit der Aufsicht auf Schullandwochen ist nicht als "Arbeitszeit" zu werten (hier 180 Stunden Wochenarbeitszeit). Die Grenze einer Dienstverpflichtung ist aber jedenfalls im Ende der Dienstfähigkeit des Lehrers zu sehen.