Verwaltungsgerichtshof
29.07.1992
91/12/0064
Die dem Lehrer aufgetragene Zeit der Aufsicht auf Schullandwochen ist nicht als "Arbeitszeit" zu werten (hier 180 Stunden Wochenarbeitszeit). Die Grenze einer Dienstverpflichtung ist aber jedenfalls im Ende der Dienstfähigkeit des Lehrers zu sehen.