Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
91/12/0025
Die Wertigkeit der (Verursachung) Bedingung, die zur Annahme des in Paragraph 9, Absatz 4, PG geforderten Kausalitätszusammenhanges führt, ergibt sich nicht schon allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. In Verbindung mit dem Zweck dieser Bestimmung (Kumulierungsverbot) ist abzuleiten, daß der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfähigkeit und berentetem Dienstunfall nach B-KUVG dann gegeben ist, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche Bedingung für die Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt.