Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
91/12/0025
Liegt der berentete Dienstunfall weit zurück (hier 15 Jahre), ist - neben der Prüfung der Frage, ob Erwerbsunfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung überhaupt gegeben ist - auch der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls gegebenen Erwerbsunfähigkeit (im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten) zu prüfen.