Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

91/12/0025

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 (auch im Falle ihrer Dauerhaftigkeit) einerseits und Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, PG andererseits sind verschiedene Rechtsbegriffe, die sich nicht notwendig decken. Dies schließt aber nicht aus, daß medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 herangezogen wurden, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in die Überlegungen miteinzubeziehen sind (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162).