Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
91/12/0018
Bei der Klärung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 darf die belBeh in vorfragenweiser Beurteilung nur dann davon ausgehen, daß der Beamte sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO gelenkt hat, wenn im Verwaltungsstrafverfahren entschieden worden wäre, daß dies als erwiesen anzunehmen sei. Die gegenständliche Einstellung des Strafverfahrens wurde aber auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG und nicht auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG gestützt.