Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Geschäftszahl

91/12/0018

Rechtssatz

Bestätigt die belBeh den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine Versetzung verfügt wurde, vollinhaltlich, also auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung, kommt dem nach diesem Zeitpunkt erlassenen angefochtenen Bescheid eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zu, weshalb er bereits dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.