Verwaltungsgerichtshof
18.03.1992
91/12/0018
Bestätigt die belBeh den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem eine Versetzung verfügt wurde, vollinhaltlich, also auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung, kommt dem nach diesem Zeitpunkt erlassenen angefochtenen Bescheid eine im Gesetz nicht gedeckte rückwirkende Bedeutung zu, weshalb er bereits dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.