Verwaltungsgerichtshof
20.05.1992
91/12/0017
Bemessung der Verwendungszulage eines Abteilungsleiters des BMLF, dem die Leitung von Zweieinhalb A-Bediensteten und einem B-Beamten übertragen ist, mit 2 Vorrückungsbeträgen, insb deshalb, weil seine Abteilung nicht allein für den österr Wald zuständig ist und auch aus der Stellung des Abteilungsleiters im Rahmen des Behördenaufbaues (Abteilungsleiter, der einem Gruppenleiter und Sektionsleiter unterstellt ist) sich hinsichtlich der vom Abteilungsleiter zu tragenden Verantwortung nichts besonderes ergibt.