Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
91/11/0156
Beim Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung handelt es sich nicht um ein Strafverfahren, bei dem das Verbot der reformatio in peius gilt, sondern um ein Administrativverfahren, bei dem die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt ist, den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung hin, somit auch zu Ungunsten des Berufungswerbers, abzuändern (Hinweis E VS 28.11.1983 82/11/0270, E 24.10.1989, 89/11/0228).