Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1992

Geschäftszahl

91/11/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0069 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ihrer Begehung herrschenden Verhältnisse - die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes noch nicht auf einen Charaktermangel des Täters schließen lasse, der Aussprüche nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG in Größenordnungen von mehreren Jahren rechtfertigt

(Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091, 19.2.1988, 87/11/0247, E 9.5.1989, 89/11/0010, und E 5.7.1989, 89/11/0082).