Verwaltungsgerichtshof
01.12.1992
91/11/0133
GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/09/0015 1
Ausf dazu, daß die vom Bf behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weil einerseits die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Paragraph 4, BeglaubigungsV entspricht und andererseits die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters aufweist.