Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

91/11/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/09/0015 1

Stammrechtssatz

Ausf dazu, daß die vom Bf behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weil einerseits die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Paragraph 4, BeglaubigungsV entspricht und andererseits die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters aufweist.