Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

91/11/0133

Rechtssatz

Der Bf ist mit erheblicher überhöhter Geschwindigkeit beim Auslauf einer leichten Kurve gegen eine Felsbegrenzung gefahren und in der Folge gegen einen entgegenkommenden Pkw gestoßen. Er wurde deswegen wegen der Vergehen nach Paragraph 80, StGB und nach Paragraph 88, Absatz 4, erster Fall StGB verurteilt. Im beschriebenen Verhalten des Bf liegt jedenfalls eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG, welche iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG dahin zu werten ist, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Bf fehlt. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Bf erscheint eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung auf 12 Monate ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht dem Gesetz entsprechend.