Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1991

Geschäftszahl

91/11/0112

Rechtssatz

Nach Erhebung der Vorstellung hat die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dessen Ergebnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sie kann mangels einer dem Paragraph 51, Absatz 6, VStG analogen Bestimmung im Administrativerfahren den Mandatsbescheid zuungunsten der Partei abändern.