Verwaltungsgerichtshof
01.10.1991
91/11/0112
Nach Erhebung der Vorstellung hat die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dessen Ergebnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sie kann mangels einer dem Paragraph 51, Absatz 6, VStG analogen Bestimmung im Administrativerfahren den Mandatsbescheid zuungunsten der Partei abändern.