Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/11/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0072 1

Stammrechtssatz

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll (Hinweis E 29.11.1988, 87/12/0004).