Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

91/11/0037

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann vom Vorliegen "besonders gefährlicher Verhältnisse" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG nur gesprochen werden, wenn zur Verletzung einer bestimmten Verwaltungsvorschrift, von dem an sich strafbaren verkehrswidrigen Verhalten des Täters unabhängig, noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzutritt.