Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/11/0037
Der Umstand, daß der Bf nur nach dem Grundtatbestand des Paragraph 80, StGB, nicht aber nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB bestraft worden ist, hindert die Kraftfahrbehörde nicht, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß Paragraph 38, AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Bf anläßlich dieses Vorfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.