Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/11/0037
Wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gegen eine oder mehrere Verkehrsvorschriften verstoßen wurde, kann - unabhängig davon, ob bzw in welchem Ausmaß Unfallfolgen eingetreten sind - als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG ausschließlich eine solche nach Absatz 2, Litera f, dieses Paragraphen in Betracht kommen. Wenn jedoch eine der darin genannten Voraussetzungen (besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse oder besondere Rücksichtlosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern) fehlt, kann nicht darauf zurückgegriffen werden, daß die Aufzählung des Paragraph 66, Absatz 2, KFG nur demonstrativ sei (Hinweis E 22.3.1983, 83/11/0021, 0022). Der VwGH ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß entweder in bezug auf einen einzelnen Vorfall bei der Übertretung maßgebender Verkehrsvorschriften durch einen Kraftfahrzeuglenker ein Verhalten vorliegt, das rechtlich dem Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG zu unterstellen ist, in welchem Falle von einer bestimmten Tatsache auszugehen ist, oder keine derartige Subsumtion möglich ist, was dazu führt, daß dieses Verhalten auch nicht als bestimmte Tatsache angesehen werden kann, weil ihm sonst eine über den vom Gesetzgeber gesteckten Rahmen hinausgehende rechtliche Bedeutung beigemessen würde (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0063).