Verwaltungsgerichtshof
22.10.1991
91/11/0033
Unter der besonderen Rücksichtslosigkeit im Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG können nur solche Umstände verstanden werden, die mit dem Verstoß gegen die für das Lenken von Kfz maßgebenden Verkehrsvorschriften unmittelbar im Zusammenhang stehen. Dazu zählt nicht die (ohnedies von der Litera e, erfaßte) Begehung eines Alkoholdeliktes (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0060).