Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Geschäftszahl

91/11/0033

Rechtssatz

Unter der besonderen Rücksichtslosigkeit im Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG können nur solche Umstände verstanden werden, die mit dem Verstoß gegen die für das Lenken von Kfz maßgebenden Verkehrsvorschriften unmittelbar im Zusammenhang stehen. Dazu zählt nicht die (ohnedies von der Litera e, erfaßte) Begehung eines Alkoholdeliktes (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0060).