Verwaltungsgerichtshof
22.10.1991
91/11/0033
Nach der ständigen Rechtsprechung ergibt sich aus einer bestimmten Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG bereits unmittelbar deren besondere Verwerflichkeit und rechtfertigt, bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der zugrundeliegenden strafbaren Handlung, auch die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178 und E 11.12.1985, 85/11/0061).