Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Geschäftszahl

91/11/0033

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ergibt sich aus einer bestimmten Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG bereits unmittelbar deren besondere Verwerflichkeit und rechtfertigt, bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der zugrundeliegenden strafbaren Handlung, auch die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit (Hinweis E 11.4.1984, 82/11/0178 und E 11.12.1985, 85/11/0061).