Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

91/11/0031

Rechtssatz

Es entspricht nicht dem Paragraph 115, Absatz 2, Litera c, KFG, die Fahrschulbewilligung auch dann zu entziehen, wenn ein verantwortlicher Fahrschulleiter zu einem späteren Zeitpunkt bestellt, der Behörde gegenüber namhaft gemacht und von dieser in der Folge genehmigt worden ist. Wenn auch Vorfälle im Zusammenhang mit der (Unterlassung der) Bestellung von Fahrschulleitern an sich geeignet sein können, auch die Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 109, Absatz eins, KFG des Inhabers der Fahrschule zu erschüttern, so kann bei einem einzigen derartigen Vorfall nicht davon die Rede sein, daß der Fahrschulinhaber durch sein gesamtes Verhalten erkennen ließe, daß er nicht gewillt sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.