Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1991

Geschäftszahl

91/11/0031

Rechtssatz

Die Entziehung der Fahrschulbewilligung selbst ist Sache der Berufungsentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Welche der Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 109, Absatz eins, KFG nach Auffassung der Behörde weggefallen ist und zum Anlaß für die Entziehung genommen wird, ist lediglich eine Frage der Begründung.