Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/11/0031
Die Entziehung der Fahrschulbewilligung selbst ist Sache der Berufungsentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Welche der Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 109, Absatz eins, KFG nach Auffassung der Behörde weggefallen ist und zum Anlaß für die Entziehung genommen wird, ist lediglich eine Frage der Begründung.