Verwaltungsgerichtshof
12.02.1991
91/11/0008
GRS wie 87/11/0286 E 23. Februar 1988 RS 1
Die Entziehungsbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO gebunden. Daran vermag auch eine gegen diese Strafentscheidung erhobene Beschwerde an den VwGH nichts zu ändern.