Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1991

Geschäftszahl

91/11/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0286 E 23. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entziehungsbehörde ist an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO gebunden. Daran vermag auch eine gegen diese Strafentscheidung erhobene Beschwerde an den VwGH nichts zu ändern.