Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1993

Geschäftszahl

91/10/0259

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0256/71 E 17. Februar 1972 VwSLg 8171 A/1972 RS 4

Stammrechtssatz

Ausführungen über die nicht entscheidende Bedeutung des in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG umschriebenen Befangenheitsgrundes dann, wenn das Einschreiten ("als Bevollmächtigte einer Partei") aus der gleichen Interessenlage heraus erfolgt ist, wie sie auch für den Bf bestand (hier: das allenfalls aus diesem Grunde befangene Gemeinderatsmitglied war im Baubewilligungsverfahren als Organwalter der Gemeinde in deren Eigenschaft als Anrainer eingeschritten; die Beschwerde wurde durch Anrainer eingebracht).