Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

91/10/0250

Rechtssatz

Existiert im verfahrensgegenständlichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild, würde die geplante Errichtung einer Garage einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 16.3.1992, 91/10/0086).