Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
91/10/0250
Existiert im verfahrensgegenständlichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild, würde die geplante Errichtung einer Garage einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (Hinweis E 16.3.1992, 91/10/0086).