Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
91/10/0250
Einzelne - im Gutachten des Sachverständigen als störend bezeichnete - bereits naturschutzbehördlich bewilligte Objekte begründen keinen Anspruch auf Realisierung seines Vorhabens. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.