Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

91/10/0250

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen (Hinweis E 17.3.1986, 85/10/0147).