Verwaltungsgerichtshof
09.07.1992
91/10/0250
Ein durch die Errichtung einer Garage (6,5 x 5,5 m, Firsthöhe 4,8 m) bewirkter Eingriff in das Landschaftsbild kann nicht wegen der geringen Größe dieses Objektes vernachlässigt werden. (Hier würde auch durch die Errichtung eines weiteren Gebäudes die bereits vorhandene Bebauung fortgesetzt und die dadurch bereits verursachte Störung des Landschaftsbildes wesentlich verstärkt werden).