Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

91/10/0250

Rechtssatz

Voraussetzung für die Feststellung der Behörde nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkung des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage ermöglicht.