Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0249

Rechtssatz

Da eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, die nicht durch eine Rodungsbewilligung gedeckt ist, gegen Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 verstößt und es auch unerheblich ist, welchem anderen Zweck als dem der Waldkultur eine Rodung dient, ist es auch ohne Belang, ob es sich bei der der Waldkultur entzogenen Fläche um eine "Materialplanie" oder um eine Wegverbreiterung handelt.