Verwaltungsgerichtshof
27.06.1994
91/10/0237
Bei der Lagerung eines Segelbootes, das nur außerhalb der Saison in Ufernähe abgestellt wird, handelt es sich nicht um einen "Altbestand", dh um einen Eingriff, der noch vor Inkrafttreten des OÖ NatSchG 1956 gesetzt wurde und seither unverändert bzw ununterbrochen andauert.