Verwaltungsgerichtshof
23.01.1995
91/10/0215
Nimmt der Anmelder eine bloße, ersatzlose Streichung einer von
mehreren gesundheitsbezogenen Textpassagen vor, nachdem sie
vorher beanstandet worden ist (hier: Streichung der Angaben
"... nachhaltig sättigend" und "...tragen ... zur sättigenden
Wirkung bei" ... sowie ersatzlose Streichung des Satzes
"Apfelmark und Pektrin tragen wegen ihres starken
Quellvermögens zur sättigenden Wirkung bei"), ohne den
verbleibenden Text dadurch inhaltlich zu ändern, liegt keine
Zurückziehung der Anmeldung mit nachfolgender Neuanmeldung,
aber auch keine Anmeldungsänderung vor. Die betreffende
Anmeldung ist als derselbe Verfahrensgegenstand zu betrachten,
es besteht vor dem Hintergrund des Zweckes einer
Untersagungsfrist kein Anlaß dafür, der Behörde neuerdings den
Lauf der Untersagungsfrist nach § 18 Abs 2 LMG 1975 zu
eröffnen. Die Behörde ist nicht gehindert, innerhalb der
Dreimonatsfrist wegen der verbleibenden gesundheitsbezogenen
Angaben das Inverkehrbringen des Produktes zu untersagen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/10/0216