Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

91/10/0213

Rechtssatz

Daß Daten wie Gebäudehöhe, Firsthöhe und Traufenhöhe sowie Dachneigung nicht verbal bzw ziffernmäßig im Spruch des naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides enthalten sind, führt für sich allein nicht dazu, daß der Feststellungsbescheid kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage ist, ob das ausgeführte Bauobjekt mit jenem übereinstimmt, für das die positive naturschutzbehördliche Feststellung gilt. Durch die Bezugnahme auf die durch die Genehmigungsklausel eindeutig zuordenbaren Planunterlagen wurden diese zum Inhalt des Feststellungsbescheides. Ob der Spruch des Feststellungsbescheides hinlänglich bestimmt ist, um die Grundlage für besondere administrative Maßnahmen nach Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 bilden zu können, hängt also von der Genauigkeit der zum Bescheidinhalt erhobenen Planunterlagen ab.