Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1993

Geschäftszahl

91/10/0213

Rechtssatz

Als Nichteinhaltung einer Auflage eines Bescheides ist es auch anzusehen, wenn (ein) Vorhaben abweichend von den einem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid zugrunde gelegenen, zum Inhalt des Feststellungsbescheides gemachten Plänen ausgeführt wird. Eine (neuerliche) Prüfung, ob bzw inwieweit durch diese Abweichungen Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, sieht Paragraph 39, OÖ NatSchG 1982 mit gutem Grund nicht vor, wurde doch eine solche Prüfung ohnedies bereits im Feststellungsverfahren (bzw im Bewilligungsverfahren) vorgenommen. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es demjenigen, der das Vorhaben konsenswidrig ausgeführt hat, ermöglichen, eine bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit wieder aufzurollen.