Verwaltungsgerichtshof
15.06.1992
91/10/0209
Bei Verdauungsstörungen handelt es sich um Abweichungen von der Normbeschaffenheit (Gesundheit). Der Krankheitsbegriff, welcher dem AMG zugrunde liegt, ist so umfassend, daß ihm auch Normabweichungen von der Art einer Verdauungsstörung ohne überdehnende Interpretation zugeordnet werden können. Ein Stoff, dessen Zweck es ist, Verdauungsstörungen hintanzuhalten, ist daher auch dazu bestimmt, die Zweckbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG zu erfüllen (Hinweis auf Kloesel/Cyran, Kommentar zum Arzneimittelrecht, römisch eins, A 1:0, Nr 32 Litera c, zu Paragraph 2, AMG). Selbst wenn man aber annimmt, Verdauungsstörungen fielen nicht unter den Krankheitsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AMG, sondern spielten sich in jener "Beschwerdezone" ab, der Krankheitswert (noch) nicht zukomme, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da solche Abweichungen vom Normzustand (Gesundheit) vom Begriff der "krankhaften Beschwerden" erfaßt werden.