Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0209

Rechtssatz

Erfüllt ein Produkt ausschließlich die Zweckbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, AMG, ist es als Verzehrprodukt zu qualifizieren.