Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1993

Geschäftszahl

91/10/0196

Rechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).