Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Geschäftszahl

91/10/0190

Rechtssatz

Ein Wiederbewaldungsauftrag hat nicht eine detailgetreue Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Gegenstand, sondern die Wiederbewaldung mit standortgerechtem forstlichen Bewuchs.