Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1996

Geschäftszahl

91/10/0190

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Entfernung der Bäume, der Schafhaltung auf dem Waldboden und Einrichtung eines Unterstandes ist in dieser tatsächlichen Verwendung eine bewilligungslose Rodung zu erblicken.